Anspruch auf Abfindung?

Grundsätzlich kennt das deutsche Recht keinen Anspruch auf eine Abfindung im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung. Es gehört zu den weit verbreiteten Rechtsirrtümern, im Falle einer Kündigung könne Klage auf Zahlung einer Abfindung erhoben werden. Dies ist jedoch nur in sehr wenigen Ausnahmefällen der Fall.

Der Arbeitgeber kann eine Abfindung anbieten

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Kündigungsschreiben eine Abfindung anzubieten, falls der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Unterbreitet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein solches Angebot, ist er daran gebunden. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf die Abfindung, nachdem er die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat verstreichen lassen. Dieser Anspruch kann erforderlichenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Massenentlassungen mit Sozialplan

In größeren Unternehmen kommt es häufig vor, dass zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat ein Sozialplan vereinbart wird, wenn die Kündigung einer größeren Zahl von Mitarbeitern ansteht. Üblicherweise beinhaltet ein solcher Sozialplan auch eine Abfindungsregelung. Ist dies der Fall, hat jeder betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung in der im Sozialplan festgelegten Höhe. In Einzelfällen kommt es bisweilen zu Auseinandersetzungen darüber, ob ein spezieller Arbeitnehmer vom Sozialplan erfasst wird. Auch in einem solchen Fall kann eine Klage auf Zahlung der vereinbarten Abfindung erhoben werden.

Im Normalfall kann nur eine Kündigungsschutzklage erhoben werden

Beiden oben genannten Sonderfällen ist gemein, dass der Arbeitgeber eine Abfindung freiwillig zugesagt hat – entweder individuell oder im Sozialplan. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung. Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann jedoch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ziel dieser Klage ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung und damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen. In der Praxis enden solche Gerichtsverfahren allerdings häufig mit einem Vergleich: Das Gericht schlägt vor, dass der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung seine Klage zurückzieht. Anordnen kann das Gericht die Zahlung einer Abfindung jedoch nicht, beide Seiten müssen diesem Vergleich freiwillig zustimmen. Auch hier beruht die Zahlung der Abfindung also wieder auf dem freiwilligen Einverständnis des Arbeitgebers. Eine Ausnahme ist allerdings denkbar und kommt in der Praxis auch gelegentlich vor: Das Gericht erachtet die Kündigung als rechtswidrig und ist zugleich der Auffassung, dem Arbeitnehmer könne die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden. In diesem Fall kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber dazu verurteilen, den Arbeitnehmer für den ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes durch eine Abfindung zu entschädigen.

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